Haus- und Badeordnung 2025

Verbandsgemeindewerke Kandel

Haus- und Badeordnung Waldschwimmbad Kandel

 

Das Waldschwimmbad Kandel ist eine öffentliche Einrichtung. Seine Benutzung richtet sich nachfolgenden Bestimmungen:

 

§ 1 Allgemeine Grundsätze und Verhaltensregeln

 

1.     Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Waldschwimmbad.

 

2.     Die Haus- und Badeordnung ist für alle Besucher verbindlich. Mit dem Lösen der Eintrittskarte bzw. der Freigabe durch den Kassenautomaten erkennt jeder Besucher diese sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an.

 

3.     Angebrachte Warntafeln, Gebots- und Verbotsschilder sind unbedingt zu beachten.

 

4.     Das Personal übt gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Besucher, die gegen Haus- und Badeordnung verstoßen, können vorübergehend oder dauernd vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. Eine Rückerstattung des Eintrittsentgeltes erfolgt nicht. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.

 

5.     Bei Schulklassen, Vereinen und Gruppen trägt der Lehrer bzw. der Übungsleiter die volle Verantwortung. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Haus-und Badeordnung von seiner Gruppe eingehalten wird. Er haftet für eventuelle Schäden.

 

6.   Die Einrichtungen einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung, schuldhafter Verunreinigung oder Beschädigung haftet der Badegast für den Schaden.

 

7.     Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten, sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.

 

8.     Das Rauchen ist nur außerhalb des Umkleide-, Sanitär- und Badebereiches gestattet

 

9.     Für Abfälle stehen Müllbehälter bereit, diese sind zu benutzen.

 

10.  Behälter aus Glas dürfen in den Umkleide-, Sanitär- und Badebereich nicht mitgenommen werden. Ein Verzehr von Speisen und Getränken im Bereich der Becken ist nicht gestattet. Ausgenommen hiervon ist die Fläche am Kiosk.

 

11.  Ab 18.00 Uhr dürfen im Schwimmerbecken nur noch Längsbahnen geschwommen werden. Das Springen und Spielen ist ab diesem Zeitpunkt in diesem Bereich untersagt.

 

12.  Die Benutzung der Sprunganlagen erfordert Rücksichtnahme und Umsicht. Das Benutzen und Springen geschieht auf eigene Gefahr. Das Wippen auf dem Sprungbrett ist nicht gestattet. Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass

a)  der Sprungbereich frei ist

b)  nur eine Person das Sprungbrett betritt

c)  nach vorn gesprungen wird.

       Ob eine Anlage zum Springen freigegeben wird, entscheidet das zuständige

      Aufsichtspersonal. Bei freigegebener Sprunganlage ist der Aufenthalt im Springer-becken nicht gestattet. Das Becken ist unmittelbar nach dem Sprung zu verlassen. Das Unterschwimmen des Sprungbereiches bei Freigabe der Sprunganlage ist untersagt. Das Turnen an Einstiegs- Aufstiegsleitern und Haltestange bzw. -geländern ist untersagt.

 

13.  Das Springen von der Brücke ist untersagt.

 

14.  Seitliches Einspringen im Schwimmerbecken, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken ist verboten.

 

15.  Die Benutzung von Bällen, Luftmatratzen, Schwimmreifen und Schwimmhilfen ist im Schwimmerbecken verboten.

 

16.  Die Benutzung der Rutschbahn geschieht auf eigene Gefahr, Der Aufenthalt unterhalb der Rutschbahn, sowie das Stauen und Klettern auf der Rutschbahn ist untersagt. Spielgeräte dürfen nicht mit auf die Rutschbahn genommen werden.

 

17.  Garderoben- und Wertschließfächer stehen dem Badegast nur während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Der Nutzer ist für das Verschließen des Garderobenschrankes und die Aufbewahrung des Schlüssels selbst verantwortlich. Alle Schließfächer sind täglich zu leeren. Nach Betriebsschluss werden alle Gegenstände die dort zurückbleiben als Fundsachen behandelt.

 

18.  Der Badegast muss Eintrittskarten oder Zutrittsberechtigungen sowie den überlassenen

       Schlüssel für Garderoben- oder Wertschließfächer so verwahren, dass der Verlust vermieden wird.

      Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Bei Verlust des Gardarobenschlüssel oder Wertschließfach-schlüssels werden pauschal 80 EUR in Rechnung gestellt.

 

19.  Bewegungsspiele und Sport sind – auch ohne Bälle und Geräte – auf den dafür vorgesehenen Bereichen auszuüben.

 

20.  Kindern unter 7 Jahren ist die Nutzung von Sprunganlage, Rutschen, Strömungskanal und Massageeinrichtung nur in Begleitung von Erwachsenen und auf eigene Gefahr gestattet.

 

21.  Den Badegästen ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigung der übrigen Nutzer kommt.

 

22.  Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Werkleitung.

 

23.  Bei Gewittern werden die Becken vom Aufsichtspersonal gesperrt. Die Becken sind dabei sofort zu verlassen.

 

24.  Fundgegenstände sind an das Aufsichtspersonal abzugeben. Über Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.

 

25.  Personen, die Schwimmhilfen benutzen dürfen sich nicht im Schwimmer- und Springerbecken aufhalten. In den Schwimmbecken dürfen Schwimmflossen nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals benutzt werden.

 

26.  Das Abhalten von gewerblichem Schwimmunterricht ist nur mit Genehmigung der Verbandsgemeindewerke Kandel gestattet.

 

§ 2  Hygiene im Bad

 

1.    Der Aufenthalt im Bereich der Becken ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet.

 

2.    Die Badegäste dürfen Barfußgänge (im Beckenbereich – rotes Pflaster), Duschräume und die Wärmehalle nicht mit Straßenschuhen betreten.

 

3.    Die Becken dürfen nur nach gründlicher Körperreinigung betreten werden.

 

4.    Die Verwendung von Seife bzw. Duschmittel ist außerhalb der Duschräume nicht gestattet.

 

5.    Spucken auf dem Barfußbereich ist nicht gestattet. Kaugummi Hausverbot eine Saison, siehe § 3.7

 

6.    Babys und Kleinkinder haben in allen Schwimmbecken ein Höschen oder Windeln zu tragen.

 

§ 3  Öffnungszeiten und Zutritt

 

1.    Die Öffnungszeiten und der Einlassschluss werden öffentlich bekanntgegeben.

 

2.    Die Betriebsleitung kann die Benutzung des Bades oder Teile davon einschränken.

 

3.    Bei schlechter Witterung kann das Bad durch die Betriebsleitung früher geschlossen werden.

 

4.   Während den für die Allgemeinheit bestimmten Öffnungszeiten steht die Nutzung des Waldschwimmbades jedermann frei, mit Ausnahme solcher Personen, die an ansteckenden Krankheiten im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei Menschen und des Infektionsschutzgesetzes oder ansteckenden Hautkrankheiten oder offenen Wunden (ausgenommen geringfügige Verletzungen) leiden. Ebenso gilt dies für Personen, welche unter Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss stehen. Im Zweifelsfall kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung gefordert werden. Auch Personen, gegen welche ein Hausverbot ausgesprochen wurde, ist der Zutritt untersagt.

Blinde, Personen mit Neigung zu Krampf-, Ohnmacht- oder Epilepsieanfällen, Herz- Kreislauferkrankungen sowie Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht fortbewegen, orientieren oder aus- und umkleiden können, dürfen die Becken nur in Begleitung einer verantwortlichen Person besuchen.

 

5.   Jeder Badegast ab dem vollendeten 7. Lebensjahr kann gegen Entrichtung der festgesetzten Benutzungsgebühr die automatische Eingangsanlage passieren. Dauerkarten werden durch den Kassenautomat zurückgegeben. Nach Benutzung werden Dauerkarten jeweils für 6 Stunden gesperrt. Kurzzeitiges Verlassen der Anlage durch Dauerkarteninhaber ist möglich.

6.    Tagestickets und 10er Karten berechtigen pro Tag zum einmaligen Eintritt, keine Mehrfacheintritte möglich.

7.    Bei Missbrauch der Eintrittskarten behalten wir uns ein Hausverbot und ggf. rechtliche Schritte vor.

 

8.    Bereits gelöste Benutzungsgebühren werden nicht zurückerstattet. Für verlorene Eintrittskarten (Saisonkarten, 10er Karten) wird kein Ersatz geleistet. Saisonkarten sind grundsätzlich nicht übertragbar, ihr Missbrauch berechtigt zum Einzug.

 

§ 4  Haftung

 

1.   Die Badegäste benutzen die Einrichtung auf eigene Gefahr, unbeschadet von der Verpflichtung des Betreibers, das Bad und seine Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet der Betreiber nicht.

 

2.    Für Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen der in die Einrichtung eingebrachten Sachen wird nicht gehaftet.

 

3.    Der Betreiber oder seine Erfüllungsgehilfen haften für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge.

 

4.    Für Wertsachen und Bargeld wird nicht gehaftet.

 

§ 5  Ausnahmen

 

1.    Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen können von dieser Haus- und Badeordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.

 

Kandel, 20.03.2024

 

gez.

Inge Grein

Werkleiterin